Rz. 129
Nach § 3 EStG ist eine Reihe von wiederkehrenden Bezügen steuerfrei, u. a.:
- Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG).
- Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte u. a.
- Renten und Entschädigungen nach § 3 Nr. 8 EStG zur Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts.
- Öffentliche Ausbildungsbeihilfen und Stipendien nach § 3 Nr. 11 und 44 EStG.
- Kindergeld nach § 3 Nr. 24 EStG.
- Wohngeld nach § 3 Nr. 58 EStG.
- Erziehungsgeld nach § 3 Nr. 67 EStG (vgl. i. E. Kommentierung zu § 3 EStG).
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