Rz. 114

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 16 EStG. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gegen wiederkehrende Leistungen gewährt R 16 Abs. 11 EStR 2012 ein Wahlrecht.

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