Rz. 97e

Eine begünstigte Übertragung von GmbH-Anteilen setzt voraus, dass ein Anteil von mindestens 50 % übertragen wird (vom Stammkapital, nicht die Übertragung der Stimmrechte), der Vermögensübergeber zuvor als Geschäftsführer tätig war und der Vermögensübernehmer die Geschäftsführungstätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Begünstigt ist auch die Übertragung von Anteilen an einer (nur) der GmbH vergleichbaren Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaats der EU/EWR[1], nicht aber Anteile an einer AG (Aktien) oder anderen Kapitalgesellschaften.[2]

Bei einer Beteiligung von weniger als 50 % scheitert die Vermögensübergabe von vornherein. Mehrere Übertragungen – erst 20, später 30 % – werden nicht zusammengerechnet, sodass eine begünstigte Vermögensübergabe ebenfalls nicht möglich ist.

Werden mindestens 50 % übertragen, ist es unschädlich, wenn der Übernehmer bereits vor der Übertragung Geschäftsführer war, sofern er es weiterhin bleibt, und der Übergeber die Geschäftsführungstätigkeit insgesamt aufgibt. Eine weiterhin ausgeübte Tätigkeit durch den Übergeber für die GmbH als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter oder auf Grundlage eines Beratervertrags schadet nicht.[3] Eine begünstigte Übertragung liegt nur solange vor, wie der Übernehmer die Geschäftstätigkeit ausübt. Das ist die Organstellung und tatsächliche Geschäftsführung.[4] Gibt der Übernehmer diese Tätigkeit später auf, sind die wiederkehrenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Sonderausgaben/sonstige Bezüge zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Vermögensübertragung selbst bleibt unberührt.

Bei Übertragung auf mehrere Übernehmer muss jeweils für sich die 50 %-Grenze erreicht werden. Bei 100 %iger Beteiligung kann somit maximal auf 2 Übernehmer übertragen werden. Wird nur einer Geschäftsführer, liegt nur insoweit eine begünstigte Übertragung vor, im Übrigen liegt eine entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen gem. § 17 EStG vor.

Wird der Anteil an einer GmbH im Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen auf den Vermögensübernehmer (mit-)übertragen, liegt eine insgesamt begünstigte Übertragung vor.

Wurde der Anteil an der Körperschaft binnen eines Jahrs vor der Vermögensübertragung in den Betrieb, Teilbetrieb oder die Mitunternehmerschaft eingelegt und gehört er dort nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, oder ist der Betrieb, Teilbetrieb oder die Mitunternehmerschaft binnen eines Jahrs vor der Vermögensübertragung durch Umwandlung entstanden, ist zu vermuten, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG a. F. umgangen werden soll (§ 42 AO).[5]

[1] Kritisch Risthaus, DB 2010, 803; Spiegelberger, DStR 2010, 1822.
[2] Kritisch wegen Ausschluss anderer KapGes. Wälzholz, DStR 2008, 273.
[4] Krüger, in Schmidt, EStG, 2020, § 10 EStG Rz. 115.
[5] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 144a; Krüger, in Schmidt, EStG, 2020, § 10 EStG Rz. 115.

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