Rz. 165

Baumaßnahmen an einem vorhandenen Gebäude führen zu einer Erweiterung und damit zu Herstellungskosten, wenn ein Gebäude aufgestockt oder daran ein Anbau errichtet wird[1], oder sonst die nutzbare Fläche eines Gebäudes vergrößert wird. Das gilt auch, wenn die Vergrößerung nur gering ist.[2] Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der II. BVO zu ermitteln. Hierzu gehören der Einbau einer Gaube, der Anbau eines Balkons oder einer Terrasse sowie der Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, um dadurch ausbaufähigen Dachraum zu schaffen.[3]

 

Rz. 166

Betragen die Aufwendungen für jede einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR Rechnungsbetrag ohne USt, behandelt die Verwaltung diese Aufwendungen auf Antrag des Stpfl. als Erhaltungsaufwand.[4]

 

Rz. 167

Eine Erweiterung ist auch bei einer Substanzvermehrung gegeben, ohne dass die nutzbare Fläche vergrößert wird, z. B. durch den Einbau bisher nicht vorhandener Einrichtungen wie einer Alarmanlage, einer Sonnenmarkise, eines Kachelofens, einer Außentreppe oder einer Treppe zum Spitzboden.[5] Erhaltungsaufwendungen liegen aber vor, wenn der neue Gebäudebestandteil nicht die gleiche Beschaffenheit aufweist wie der ersetzte, sondern in modernisierter Form den bisherigen Zweck erfüllt, z. B. das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenwand[6], der Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn dadurch lediglich eine größere Raumhöhe geschaffen wird, ohne die nutzbare Fläche und damit die Nutzungsmöglichkeit zu erweitern, das Vergrößern eines bereits vorhandenen Fensters oder das Versetzen von Wänden.[7] Entsprechendes gilt, wenn der Gebäudebestandteil nur deshalb eingefügt wird, um weitere Schäden am Gebäude zu verhindern, z. B. die Anbringung einer Betonvorsatzschale, um das durchfeuchtete Fundament zu schützen[8], bei Überdachungen zum Schutz vor Wasserschäden.[9]

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