Rz. 134

Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind danach kausal, Werbungskosten final definiert. Nach dem Gesetzeswortlaut ist somit der Werbungskostenbegriff enger als der der Betriebsausgaben. Nach der jüngeren Rspr. und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum wird für den Werbungskostenbegriff kein finaler Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen mehr gefordert, vielmehr sind für beide Arten der Aufwendungen die Voraussetzungen gleich, auch der Werbungskostenbegriff ist vom Veranlassungsprinzip geprägt. Werbungskosten sind demnach alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.[1]

 

Rz. 135

Für den Begriff der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bedeutet dies, dass die Aufwendungen durch die Vermietung veranlasst sein müssen, d. h., es muss objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung bestehen, subjektiv müssen die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung erfolgen, wobei das subjektive Merkmal nicht unbedingt erforderlich ist. Soweit der BFH definiert, Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzen die Absicht der Erzielung steuerpflichtiger Mieteinnahmen voraus[2], ergibt sich kein anderes Ergebnis. Werbungskosten sind nur abziehbar, wenn sie innerhalb einer Einkunftsart anfallen und der Stpfl. mit Einkunftserzielungsabsicht handelt, da andererseits kein steuerbares Handeln vorliegt und damit keine Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Rz. 136

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören insbesondere Schuldzinsen gem. § 9 S. 2 Nr. 1 EStG (Rz. 191ff.), Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge gem. § 9 S. 2 Nr. 2 EStG (Rz. 208f.), Erhaltungsaufwendungen (Rz. 139ff.) sowie AfA gem. § 9 S. 2 Nr. 7 EStG (Rz. 210).

 

Rz. 137

Für Werbungskosten gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG (§ 11 EStG Rz. 26ff.).

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