Rz. 210

Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung eines Gebäudes, für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten und für anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden, sondern sind gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG nur über AfA geltend zu machen. Für die Gebäude-AfA gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG, für außergewöhnliche Absetzungen (AfaA) gilt über § 7 Abs. 4 S. 3 EStG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG (§ 7 EStG Rz. 324a  ff.).

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