Rz. 13

Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschr. stpfl. natürliche Personen. Zur beschr. Steuerpflicht vgl. § 49 EStG Rz. 1ff und § 49 EStG Rz. 363ff. Unter § 21 EStG fallen auch Einkünfte aus im Ausland belegenem Grundbesitz. Regelmäßig weisen aber DBA in diesen Fällen das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zu (Art. 6 OECD-Musterabkommen). Als Ausnahmen sind z. B. die DBA Spanien (Art. 6) und Schweiz (Art. 6) zu nennen, nach denen auch die Bundesrepublik das Besteuerungsrecht hat. In diesen Fällen ist die im Ausland gezahlte Steuer auf die inländische Steuer anzurechnen. Zu Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aus Drittstaaten vgl. § 2a EStG Rz. 1e, 25ff., 41ff.

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