Rz. 342

§ 20 Abs. 4a S. 6 EStG bestimmt, dass, soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 1 bis 5 EStG ankommt, auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Stpfl. abzustellen ist. Kapitalmaßnahmen, die von § 20 Abs. 4a S. 1 bis 5 EStG erfasst werden, führen i. d. R. nicht zur Zahlung eines Geldbetrags, sondern zur Lieferung von Anteilen an einer Körperschaft. Für die Kreditinstitute stellt sich in diesem Fall die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anteile angeschafft werden. Diese Frage erlangt insbesondere mit Blick auf die Verbrauchsreihenfolge i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 7 EStG Bedeutung. Insofern galten bislang sehr unterschiedliche Regeln. So werden im Fall einer von § 20 Abs. 4a S. 1 EStG erfassten Verschmelzung die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister angeschafft.[1] Bei Gestaltungsrechten i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 3 EStG ist als Anschaffungszeitpunkt der Anteile regelmäßig der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts anzusetzen.[2] Bezugsrechte i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 4 EStG gelten als in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem die bisherigen Anteile erworben wurden.[3] Sofern der Stpfl. das Bezugsrecht ausübt, gelten die neu zugeteilten Anteile als im Zeitpunkt der Ausübung angeschafft.[4] Die Bestimmung des Anschaffungszeitpunkts nach den vorstehenden Grundsätzen bedeutet für die Kreditinstitute einen erheblichen Aufwand, zumal dann, wenn der Sachverhalt Auslandsbezug aufweist. § 20 Abs. 4a S. 6 EStG soll diese Probleme beseitigen, indem er anordnet, dass für die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme i. S. d. § 20 Abs. 4a S. 1 bis 5 EStG zwingend auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Stpfl. abzustellen ist.[5]

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