BMF, 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Zweifelsfragen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wie folgt Stellung (wegen der Abgrenzung zum gewerblichen Wertpapierhandel siehe BFH-Urteile vom 29.10.1998, BStBl 1999 II S. 448, vom 20.12.2000, BStBl 2001 II S. 706 und vom 30.7.2003, BStBl 2004 II S. 408):

 

1. Anschaffungszeitpunkt bei Wertpapieren

 

1.1 Anschaffungszeitpunkt beim Erwerb von Wertpapieren an der Börse

1

Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 30.11.1976, BStBl 1977 II S. 384 und vom 8.12.1981, BStBl 1982 II S. 618). Werden Wertpapiere an der Börse erworben, wird das obligatorische Rechtsgeschäft in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Börsenhändler, den der Steuerpflichtige oder das ihn vertretende Kreditinstitut beauftragt hat, den Kaufauftrag ausführt (sog. Schlusstag).

 

1.2 Erwerb von börsennotierten Wertpapieren im außerbörslichen Handel

2

Bei börsennotierten Wertpapieren kann ein privater Veräußerungsgewinn auch durch Ankauf oder Verkauf der Wertpapiere außerhalb der Börse entstehen. Eine Anschaffung oder Veräußerung des Wertpapiers setzt voraus, dass es auf Grund eines Kaufvertrags tatsächlich zu einer Übertragung der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte kommt.

3

Wertpapiere, die außerhalb der Börse von einem Nichtgesellschafter im Hinblick auf die Börseneinführung erworben werden, sind in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Wird das Wertpapier später tatsächlich nicht geliefert (z.B. weil das Wertpapier nicht zum Börsenhandel zugelassen oder die erforderliche Zeichnungsquote nicht erreicht wird), ist der Kaufvertrag ohne steuerliche Bedeutung. Auch vor Börseneinführung einer zum Börsenhandel vorgesehenen Aktie kann diese von einem der Altgesellschafter oder durch Einlage des Zeichnungskapitals in die Gesellschaft erworben werden.

 

1.3 Erwerb von Wertpapieren durch Zuteilung nach Ablauf der Zeichnungsfrist

4

Wird ein neu emittiertes Wertpapier gezeichnet, liegt ein rechtsgültiger Kaufvertrag erst in dem Zeitpunkt vor, in dem entschieden wird, dass es zur Zuteilung der gezeichneten Wertpapiere kommt (Annahme des Kaufvertrags-Angebots durch den Emittenten oder seinen Vertreter). Erfolgt keine Zuteilung, sind die insoweit angefallenen Aufwendungen keine Werbungskosten im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG.

 

2. Anschaffung von Aktien durch Wandel-, Options-, Umtausch- und Aktienanleihen

 

2.1 Wandelanleihen

5

Bei einer Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung im Sinne des § 221 AktG) besitzt der Inhaber das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Anleihe in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten umzutauschen. Mit dem Umtausch erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

6

Mit der Anschaffung der Wandelanleihe hat der Steuerpflichtige bereits das unwiderrufliche Recht zum Erwerb der Aktien erlangt. Übt der Inhaber der Anleihe das Wandlungsrecht aus, werden die Aktien des Schuldners im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts angeschafft (vgl. RFH-Urteil vom 24.8.1944, RFHE 54 S. 128). Da Begebung der Anleihe und späterer Erwerb der Aktien einen einheitlichen Rechtsvorgang darstellen, entsteht durch die Wandlung weder ein Kapitalertrag aus der Anleihe noch ein privater Veräußerungsgewinn durch Tausch der Anleihe in Aktien. Die für den Erwerb der Anleihe aufgewendeten Anschaffungskosten gehören neben der ggf. zu leistenden Barzuzahlung zu den Anschaffungskosten der Aktien. Ein bei der Veräußerung der Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung des Wandlungsrechts erzielter Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

 

2.2 Optionsanleihen

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Bei einer Optionsanleihe besitzt der Inhaber neben dem Recht auf Rückzahlung des Nominalbetrags ein in einem Optionsschein verbrieftes Recht, innerhalb der Optionsfrist eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten oder einer anderen Gesellschaft, Anleihen, Fremdwährungen, Edelmetalle oder andere Basiswerte zu einem festgelegten Kaufpreis zu erwerben. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe nicht. Anleihe und Optionsschein können voneinander getrennt werden und sind sodann gesondert handelbar.

8

Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören zu den Anschaffungskosten des Basiswerts (vgl. Rz 15 des BMF-Schreibens vom 27.11.2001, BStBl 2001 I S. 986). Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die Anschaffungskosten der Optionsanleihe aufzuteilen in Anschaffungskosten der Anleihe und Anschaffungskosten des Optionsrechts. Die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe richtet ...

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