Rz. 274

Zu den besonderen Vorteilen nach § 20 Abs. 3 EStG gehört zunächst ein von einem Darlehensgeber vereinnahmtes Abgeld oder Disagio. Wird bei der Einräumung eines Darlehens ein Abschlag vom Nennbetrag einbehalten, dann handelt es sich hierbei i. d. R. nicht um eine Verwaltungsgebühr, sondern um ein Nutzungsentgelt. Der Darlehensgeber hat den Betrag daher als besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG zu versteuern.[1]

 

Rz. 275

Auch bei einem an einen Darlehensgeber gezahlten Aufgeld oder Agio handelt es sich um einen besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG. Hat der Darlehensnehmer bei der Rückzahlung eines Darlehens zusätzlich zur Darlehenssumme einen Aufschlag auf den Nennbetrag zurückzuzahlen, ist auch dieser Aufschlag im Regelfall als Nutzungsentgelt einzuordnen. Der Betrag unterliegt daher beim Darlehensgeber der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG.[2]

 

Rz. 276

Auch ein Forderungsverzicht stellt einen besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG dar. Übertragen alle Gesellschafter einer GmbH gleiche Teile ihrer Geschäftsanteile auf die GmbH gegen Verrechnung mit Darlehensschulden der Gesellschafter, ist in Höhe der von der Gesellschaft aufgegebenen Darlehensforderung ein besonderer Vorteil gegeben, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG der Besteuerung unterliegt.[3]

 

Rz. 277

Um einen besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG handelt es sich auch bei der Übernahme der KapESt durch den Schuldner der Kapitalerträge. Nach der Grundkonzeption des Gesetzes ist Schuldner der KapESt der Gläubiger der Kapitalerträge. Übernimmt eine AG im Rahmen einer Gewinnausschüttung die KapESt für ihre Aktionäre, führt das zu einem besonderen Vorteil, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG zu versteuern ist.[4]

 

Rz. 278

Auch Zahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel zählen zu den besonderen Vorteilen nach § 20 Abs. 3 EStG. Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks eine Ratenzahlung vereinbart und wird diese durch eine Wertsicherungsklausel gegen Inflation gesichert, handelt es sich bei den Zahlungen aufgrund dieser Wertsicherungsklausel um besondere Vorteile, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG der Besteuerung unterliegen.[5]

 

Rz. 279

Im Falle einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung an einen Gesellschafter ist ebenfalls von einem besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG auszugehen. Überlässt eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter eine Ferienwohnung zur zeitlich begrenzten Nutzung nach Maßgabe eines bestimmten Punktesystems, ist dies ein besonderer Vorteil, den der Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG versteuern muss.[6]

 

Rz. 280

Um einen besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG handelt es sich auch, wenn ein Anteilseigner Zahlungen aufgrund einer Dividendengarantie erhält. Garantiert ein Dritter einem Anteilseigner eine Mindestdividende und wird der Dritte später aus dieser Garantie in Anspruch genommen, so ist die Garantiezahlung ein besonderer Vorteil, der beim Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG steuerpflichtig ist.[7]

 

Rz. 281

Die Ausgabe von Bonusaktien an die Aktionäre einer AG kann ebenfalls ein besonderer Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG sein. Werden Aktionären, die im Rahmen eines Bezugsrechtsangebots Aktien erwerben, Bonusaktien zugeteilt, wenn sie die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt halten, führt die Zuteilung der Bonusaktien zu einem stpfl. Vermögensvorteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG.[8]

 

Rz. 282

Zu den besonderen Vorteilen nach § 20 Abs. 3 EStG gehören auch Vorfälligkeitsentschädigungen. Leistet ein Darlehensnehmer bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens eine Entschädigung dafür, dass dem Darlehensgeber aufgrund der vorzeitigen Kündigung Zinsen entgehen, so ist diese Zahlung durch die Kapitalnutzung veranlasst und vom Darlehensgeber als besonderer Vorteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG zu versteuern.[9]

 

Rz. 283

Weiterhin kann auch die Erbringung von Sachleistungen einen besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG darstellen. Erhält ein Darlehensgeber als Abfindung für sein Recht, statt der Rückzahlung des Darlehens in Geld eine bestimmte Menge an Sachgütern zu verlangen, einen über dem Nennwert des Darlehens liegenden Betrag, unterliegt der Mehrbetrag als besonderer Vorteil nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 3 EStG der Besteuerung.[10]

 

Rz. 284

Um einen besonderen Vorteil nach § 20 Abs. 3 EStG kann es sich auch bei einem Bezug von Freiaktien handeln. Ist in der Satzung einer AG ein Wahlrecht vorgesehen, wonach die Aktionäre statt der Zahlung einer Bardividende die Zuteilung von Freiaktien verlangen können, stellen die anstatt der Bardividende zugeteilten Freiaktien einen besonderen Vorteil dar, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG der Besteuerung unterliegt.[11]

 

Rz. 285

Auch Zahlungen aufgrund einer Kurswertgarantie können zu besonderen Vorteilen nach § 20 Abs. 3 EStG führen. Garantiert ein Finanzmakler im Hinblick auf eine bestimmte Kapitalanlage den Eintritt eines Vermögenszuwachses, und wird der Finanzmakler später aus dies...

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