Rz. 195

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gehören auch die vom FA an den Stpfl. gezahlten Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO zu den steuerpflichtigen Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Der BFH hatte zwar entschieden, dass Zinsen, die das FA an den Stpfl. aufgrund von Steuererstattungen zu zahlen hat, nicht der ESt unterliegen.[1] Der Gesetzgeber folgte dem jedoch nicht, sondern ordnete die Steuerpflicht von Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO ausdrücklich im neuen § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG an.[2] Die lt. JStG 2010 angeordnete Rückwirkung beinhaltet nach Auffassung des FG Münster[3] eine zulässige echte Rückwirkung, weil lediglich eine Gesetzeslage geschaffen wurde, die der vor dem BFH-Urteil v. 15.6.2010 bestehenden gefestigten Rechtsprechung entspricht.[4]

[2] JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[4] Az. beim BFH: VIII R 1/11.

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