Rz. 183

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG sieht vor, dass die Steuerbegünstigung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG bei Kapitallebensversicherungen, die beim Todesfallschutz nicht bestimmte Mindeststandards erfüllen, keine Anwendung findet. Die Möglichkeit einer lediglich hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge besteht bei solchen Versicherungsverträgen nicht. Bei den von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG erfassten Versicherungsverträgen tritt der Versicherungsschutz gegenüber der Kapitalanlage in den Hintergrund. Die Privilegierung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG ist daher nicht gerechtfertigt.[1] § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG stellt in Buchst. a und Buchst. b unterschiedliche Anforderungen für den Todesfallschutz auf. Der Versicherungsvertrag muss durchgehend entweder die Mindeststandards nach Buchst. a oder Buchst. b des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG erfüllen.[2]

 

Rz. 184

Bei Kapitallebensversicherungen mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls müssen mindestens 50 % der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Beiträge als Todesfallschutz vorgesehen sein. Dies gilt nicht für Kapitallebensversicherungen, bei denen die Leistung im Todesfall mindestens der Leistung im Erlebensfall entspricht. Bei diesen Versicherungen bestehen keine Mindeststandards für den Todesfallschutz.[3]

 

Rz. 185

Bei Kapitallebensversicherungen mit einmaliger oder abgekürzter Beitragszahlung richten sich die Anforderungen an den Todesfallschutz nicht nach der vereinbarten Beitragssumme, sondern nach dem Deckungskapital, nach dem Zeitwert des Vertrags oder nach den gezahlten Beiträgen. Erforderlich ist eine Leistung im Todesfall, die das Deckungskapital oder den Zeitwert des Vertrags um mindestens 10 % des Deckungskapitals, des Zeitwerts des Vertrags oder der gezahlten Beiträge übersteigt.[4]

 

Rz. 186

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG ist auf alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.3.2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.3.2009 erfolgt.[5]

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