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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / f) Mindesttodesfallschutz (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG)

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 589

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG setzt neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung von Kapitallebensversicherungen (s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Tz 78a ff). Hintergrund sind vermehrt abgeschlossene Lebensversicherungsverträge mit einem minimalen Versicherungsschutz, bei denen der Vorsorgecharakter zugunsten der Erzielung steuerlicher Vorteile zurücktritt. Sofern die Mindeststandards nicht erfüllt werden, sind die Steuerbegünstigungen in S 2 nicht zu gewähren. Die Neuregelung ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.03.2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.03.2009 erfolgt (§ 52 Abs 36 S 11 EStG aF).

 

Rn. 590

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG weist Buchst a und b folgenden Inhalts auf:

  • Buchst a (50 %-Regel) betrifft Kapitallebensversicherungen mit einer vereinbarten laufenden Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls. Mindestens 50 % der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge werden als Mindesttodesfallschutz vorausgesetzt. Dies gilt nicht für Kapitallebensversicherungen, bei denen die Todesfallsumme mindestens der Erlebensfallsumme entspricht; bei diesen Verträgen ist die Festlegung eines Mindesttodesfallschutzes nicht erforderlich.
  • Buchst b (10 %-Regel) betrifft hauptsächlich Kapitallebensversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag oder mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer. Anstatt auf die Beitragssumme werden bei diesen Verträgen die Anforderungen an den Mindesttodesfallschutz auf das Deckungskapital, auf den Zeitwert des Vertrages oder auf die Summe der gezahlten Beiträge bezogen. Als ausreichend wird eine Todesfall-Leistung betrachtet, die das Deckungskapital oder den Zeitwert um mindestens 10 % des...

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