Rz. 145

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG findet die Verlustverrechnungsbeschränkung i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG bei den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG entsprechend Anwendung. Verluste aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dürfen daher weder mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.[1] Für den Stpfl. bleibt nur die Möglichkeit, diese Verluste in das unmittelbar vorangegangene oder die folgenden Wirtschaftsjahre zu übertragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen, die er aus der infrage stehenden stillen Beteiligung erzielt.[2] Zu beachten ist allerdings, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung nur für Steuersubjekte gilt, die der KSt unterliegen. Natürliche Personen werden nicht erfasst.[3] Sinn und Zweck der Regelung ist, die steuerlich unerwünschte Übertragung von Verlusten zwischen Kapitalgesellschaften durch Begründung von stillen Gesellschaften zu unterbinden. Gleichzeitig wird eine Gleichbehandlung von typischen und atypischen stillen Gesellschaften erreicht.[4] Der BFH erachtet die Beschränkung des Verlustabzugs m. E. zu Recht als "latent verfassungswidrig"[5] und hat daher das BMF im Verfahren I R 62/08 zum Beitritt aufgefordert.[6]

[4] Intemann, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 205.
[5] Vgl. Gosch, BFH/PR 2011, 83

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