Rz. 95

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG unterwirft Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder bergbautreibenden Vereinigung erzielt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Die Regelung wird ergänzt durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG besteuert.

 

Rz. 96

Eine AG ist eine Kapitalgesellschaft, die als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital besitzt. Sie gilt als Handelsgesellschaft und unterliegt der KSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Das Grundkapitalmuss mindestens 50.000 EUR betragen (§ 7 AktG). Eine Mindestgesellschafterzahl ist nicht erforderlich. Auch Einpersonengesellschaften sind folglich möglich (§ 2 AktG). Die Anteile der Gesellschafter am Grundkapital einer AG werden als Aktien bezeichnet. Sie können als Nennaktien oder als Stückaktien ausgestaltet sein. Nennaktien müssen auf einen Nennbetrag von mindestens 1 EUR lauten. Auch höhere Nennbeträge müssen auf volle EUR lauten. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie verkörpern den jeweils gleichen Anteil am Grundkapital. Auch der auf die einzelne Stückaktie entfallende Anteil darf 1 EUR aber nicht unterschreiten. Von der AG zu unterscheiden sind die SE und die KGaA:

  • Eine SE ist eine auf Grundlage von Europarecht errichtete AG, die in jedem Mitgliedstaat der EU als AG behandelt wird, die nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaats gegründet wurde.[1] Da es sich bei einer SE um eine AG handelt, unterliegen die Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer SE erzielt, als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG der Besteuerung.
  • Eine KGaA ist eine Sonderform der AG, die die Strukturmerkmale einer herkömmlichen AG mit denen einer KG kombiniert. Im Gegensatz zur herkömmlichen AG gibt es bei einer KGaA neben mindestens vier Kommanditaktionären (Kommanditisten), deren Haftung auf ihre in Aktien verbrieften Einlagen beschränkt ist, auch mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), der für die Schulden der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen haftet (§ 278 Abs. 1 AktG). Da es sich bei einer KGaA um eine Sonderform der AG handelt, unterliegen die Bezüge, die ein Kommanditaktionär aus einer Beteiligung an einer KGaA erzielt, als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG der Besteuerung. Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA erzielt mit seinen Bezügen dagegen Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG.
 

Rz. 97

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Geschäftsanteile zerlegtes Stammkapital besitzt. Sie gilt als Handelsgesellschaft und unterliegt der KSt.[2] Das Stammkapital muss mindestens 25.000 EUR betragen. Eine Mindestgesellschafterzahl ist nicht erforderlich. Auch Einpersonengesellschaften sind folglich möglich. Die Anteile der Gesellschafter am Stammkapital einer GmbH werden als Geschäftsanteile bezeichnet. Sie müssen auf einen Nennbetrag von mindestens 1 EUR lauten. Auch höhere Nennbeträge müssen auf volle EUR lauten. Von der GmbH zu unterscheiden sind die UG (haftungsbeschränkt) und die GmbH & Co. KG:

  • Eine UG (haftungsbeschränkt) verfügt im Gegensatz zur herkömmlichen GmbH über ein Stammkapital von weniger als 25.000 EUR (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Da es sich bei einer UG (haftungsbeschränkt) um eine Sonderform der GmbH handelt, unterliegen die Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer UG (haftungsbeschränkt) erzielt, als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG der Besteuerung.
  • Eine GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der KG, die die Strukturmerkmale einer herkömmlichen KG mit denen einer GmbH kombiniert. Im Gegensatz zur herkömmlichen KG handelt es sich bei dem neben den beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) tretenden persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) um keine natürliche Person, sondern um eine GmbH. Deshalb unterliegen die Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer Komplementär-GmbH erzielt, als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG der Besteuerung. Ist der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditist, erzielt er mit seinen Bezügen dagegen Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
 

Rz. 98

Eine Genossenschaft ist eine Personenvereinigung, die als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (§ 17 Abs. 1 GenG), für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Geschäftsguthaben zerlegtes Gesellschaftskapital besitzt (§ 337 Abs. 1 S. 1 HGB). Sie ist den Handelsgesellschaften gleichgestellt und unterliegt der KSt.[3] Ein bestimmtes Mindestkapital ist ...

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