Rz. 78

Ein Sparkonto ist zivilrechtlich ein Darlehensvertrag i. S. d. §§ 488ff. BGB[1], während es sich bei einem Wertpapierdepot um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. §§ 675ff. BGB mit dienstvertraglichem Charakter und Verwahrungselementen handelt.[2] Wird ein Sparkonto oder ein Wertpapierdepot zugunsten eines Dritten eröffnet, liegt im Regelfall ein Vertrag zugunsten Dritter vor.[3] Im Fall der Eröffnung eines Sparkontos oder eines Wertpapierdepots zugunsten eines Dritten sind die laufenden Erträge des Kapitalvermögens i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich dem Dritten zuzurechnen, falls der Eröffnende dem Dritten das Sparguthaben oder den Wertpapierbestand tatsächlich und endgültig übertragen will. Der Wille des Eröffnenden, den Dritten zum Inhaber des Sparguthabens oder des Wertpapierbestands zu machen, muss für das Kreditinstitut klar erkennbar sein. Fehlt es hieran, erfolgt die Zurechnung der laufenden Erträge des Kapitalvermögens beim Eröffnenden.[4] Insbesondere bei der Eröffnung von Sparkonten oder Wertpapierdepots von Eltern zugunsten ihrer Kinder muss die Absicht der Eltern, das Sparguthaben oder den Wertpapierbestand den Kindern tatsächlich und endgültig zu überlassen, deutlich sichtbar sein. Die Kinder müssen in den Kontoeröffnungsverträgen als Gläubiger bezeichnet werden und über das Sparguthaben oder den Wertpapierbestand tatsächlich verfügen können.[5] Das Handeln der Eltern als Vertreter der Kinder ist dabei unschädlich, solange die Eltern die Grundsätze der elterlichen Vermögenssorge einhalten und das Vermögen der Kinder als fremdes Vermögen verwalten.[6] Andernfalls sind die laufenden Erträge des Kapitalvermögens den Eltern zuzurechnen.

[1] Sprau, in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 808 BGB Rz. 6.
[2] Sprau, in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 675 BGB Rz. 10.
[4] BFH v. 24.4.1990, VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539; Koss, in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz. 122; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. B 41, B 55.
[5] BFH v. 3.11.1976, VIII R 137/74, BStBl II 1977, 205; Stuhrmann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 49; von Beckerath, in; Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, § 20 EStG Rz. 17.
[6] BFH v. 24.4.1990, VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539; Koss, in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz. 122; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. B 41, B 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge