Rz. 74

Ein Pfandrecht ist ein der Sicherung einer Forderung dienendes, beschränktes dingliches Verwertungsrecht an einem fremden Gegenstand, das den Inhaber berechtigt, den mit dem Pfandrecht belasteten Gegenstand bei Fälligkeit der Forderung zu veräußern und auf diese Weise Befriedigung für die Forderung zu erlangen.[1] In Abhängigkeit von der Art und Weise der Entstehung des Pfandrechts lassen sich das rechtsgeschäftliche Pfandrecht, das durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Pfandschuldner und dem Pfandgläubiger begründet wird, das gesetzliche Pfandrecht, das kraft unmittelbarer gesetzlicher Anordnung zustande kommt, und das durch Zwangsvollstreckung begründete Pfändungspfandrecht, das infolge der Pfändung eines Gegenstands durch den Gerichtsvollzieher entsteht, unterscheiden. Im Fall eines Pfandrechts am Kapitalvermögen sind die laufenden Erträge des Kapitalvermögens i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich dem Pfandschuldner und nicht dem Pfandgläubiger zuzurechnen. Trotz des Pfandrechts bleibt der Pfandschuldner im Regelfall wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens, da die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung regelmäßig bei ihm liegen. Der Pfandschuldner verwirklicht daher den Tatbestand der Einkünfteerzielung, sodass die erzielten Erträge ihm zuzurechnen sind.[2] Aus § 20 Abs. 5 S. 3 EStG ergibt sich nichts anderes, da dort lediglich klargestellt wird, dass die laufenden Erträge des Kapitalvermögens nach den allgemeinen Grundsätzen dem Pfandgläubiger zuzurechnen sind, falls dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens ist. Wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens ist der Pfandgläubiger nicht, da ihm regelmäßig keine Verfügungsbefugnis über das Kapitalvermögen zukommt und er keine Möglichkeit hat, die Höhe der Kapitalerträge zu beeinflussen.

[2] Hamacher/Dahm, in Korn, EStG, § 20 EStG Rz. 117; Koss, in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz. 115; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. B 25, B 52.

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