Rz. 73
Ein Nießbrauch ist ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Gegenstand, das den Inhaber berechtigt, den mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstand umfassend zu nutzen.[1] In Abhängigkeit von der Art und Weise der Bestellung des Nießbrauchs lassen sich der Zuwendungsnießbrauch, bei dem der zivilrechtliche Eigentümer (Nießbrauchsverpflichteter) des Gegenstands einem Dritten (Nießbrauchsberechtigter) den Nießbrauch einräumt, und der Vorbehaltsnießbrauch, bei dem der zivilrechtliche Eigentümer (Nießbrauchsberechtigter) das zivilrechtliche Eigentum an dem Gegenstand auf einen Dritten überträgt (Nießbrauchsverpflichteter) und sich den Nießbrauch daran vorbehält, unterscheiden. Im Fall des Nießbrauchs am Kapitalvermögen sind die laufenden Erträge des Kapitalvermögens i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich dem Nießbrauchsverpflichteten und nicht dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen. Trotz des Nießbrauchs bleibt der Nießbrauchsverpflichtete im Regelfall wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens, da die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung regelmäßig bei ihm liegen. Der Nießbrauchsverpflichtete verwirklicht daher den Tatbestand der Einkünfteerzielung, sodass die erzielten Erträge ihm zuzurechnen sind.[2] Aus § 20 Abs. 5 S. 3 EStG ergibt sich nichts anderes, da dort lediglich klargestellt wird, dass die laufenden Erträge des Kapitalvermögens nach den allgemeinen Grundsätzen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen sind, falls dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens ist. Wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens ist der Nießbrauchsberechtigte im Regelfall aber gerade nicht, da ihm regelmäßig keine Verfügungsbefugnis über das Kapitalvermögen zukommt und er keine Möglichkeit hat, die Höhe der Kapitalerträge zu beeinflussen.[3]
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