Rz. 403

Im Fall von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG überlässt der Stpfl. bewegliche Sachen, Sachinbegriffe oder Rechte für eine zeitlich begrenzte Dauer an einen Dritten und erhält dafür ein Entgelt. Die zeitlich begrenzte Überlassung beweglicher Sachen gegen Entgelt, die nicht Bestandteil eines Sachinbegriffs sind, unterfällt nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern führt zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Sofern eine Tätigkeit des Stpfl. neben dem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auch die Voraussetzungen für eine Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG erfüllt, sind die Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG zuzurechnen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG treten als subsidiär zurück.

 

Rz. 404

Hierzu finden sich in der Rspr. zahlreiche Beispiele:

  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein.[1]
  • Prozesszinsen im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen.[2]
  • Kapitalerträge gehören auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn das Kapital aus Mieteinnahmen stammt.[3]
  • Abschlussgebühren eines Bausparvertrags sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.[4]
  • Schuldzinsen für die Finanzierung einer Lebensversicherung können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.[5]

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