Rz. 4

§ 1a EStG wurde durch Gesetz v. 11.10.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 eingefügt.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 20.12.1996[2] wurde § 1a Abs. 2 EStG um eine Regelung für bestimmte Diplomaten im Ausland mit Wirkung ab Vz 1997 erweitert.

 

Rz. 6

Durch Gesetz v. 22.12.1999[3] wurden Verweisungen angepasst und in § 1 Abs. 1 die die Anwendung des § 33c EStG regelnde Nr. 4 EStG ab Vz 2000 gestrichen.

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 19.12.2000[4] wurde der Betrag von 12.000 DM ab Vz 2002 in 6.136 EUR umgestellt.

 

Rz. 8

Durch Gesetze v. 16.8.2001[5] und v. 20.12.2001[6] wurden Verweisungen angepasst.

 

Rz. 9

Durch Gesetz v. 29.12.2003[7] wurde die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 infolge der Streichung des Haushaltsfreibetrags angepasst.

 

Rz. 10

Durch Gesetz v. 20.12.2007[8] wurde in Abs. 1 die Beschränkung für unbeschränkt Stpfl. nach § 1 Abs. 1 EStG – die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 S. 2–4 EStG – fallen gelassen und die Begünstigung auf § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgedehnt (§ 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nr. 2 wurde an die Änderung des § 1a Abs. 3 EStG (Verweis auf Grundfreibetrag anstelle der absoluten Beträge) angepasst. In Abs. 2 erfolgte eine Folgeänderung zur Streichung des Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 11

Durch Gesetz v. 8.12.2010[9] wurde durch eine neue Nr. 1b in Abs. 1 die Begünstigung auf § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausgedehnt.

 

Rz. 11a

Mit G. v. 22.12.2014[10] wurden die Nrn. 1a und 1b in § 1a Abs. 1 EStG gestrichen. Die dort bis dahin ausgewiesenen Sonderausgabenabzugstatbestände sind jetzt in dem neu eingefügten § 10 Abs. 1a EStG ohne wesentliche Änderungen geregelt. Zusätzlich wurde in § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ein Abzug für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs aufgenommen, der ab dem Vz 2015 auch im Zusammenhang mit § 1a EStG zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 11b

Durch das G. v. 12.12.2019[11]

korrigierte der Gesetzgeber ein redaktionelles Versehen. Dies war bei der Änderung zuvor (Rz. 11a) entstanden. In § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG wird nunmehr nicht mehr auf § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG insgesamt, sondern nur auf § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a EStG verwiesen.

[1] BStBl I 1995, 438.
[2] BStBl I 1996, 1523.
[3] BStBl I 2000, 4.
[4] BStBl I 2001, 3.
[5] BStBl I 2001, 533.
[6] BStBl I 2002, 4.
[7] BStBl I 2004, 120.
[8] BStBl I 2008, 218.
[9] BStBl I 2010, 1394.
[10] BStBl I 2015, 58.
[11] BStBl I 2019, 2451.

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