Rz. 16

In zeitlicher Hinsicht erfasst § 19a EStG die Übertragung zusätzlicher Vermögenbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 erfolgen. Unter Übertragung ist bezüglich des Stichtags 30.6.2021 als auch der gem. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG jeweils relevanten Kalenderjahres-Stichtage zum 31.12. jeweils die erfolgreiche zivilrechtliche Übertragung zu verstehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Stichtags 1.1.2024, da zu diesem die Regelung des § 19a EStG durch das ZuFinG in wesentlichen Punkten überarbeitet wurde. Bei zeitlich gestreckten aus mehreren Akten bestehenden Vermögensübertragungen ist somit der letzte Erwerbsakt für die zeitliche Zuordnung der Nichtversteuerung maßgeblich; es gilt § 11 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Insbesondere bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist somit auf den Abtretungszeitpunkt i. S. d. § 15 Abs. 3 GmbHG abzustellen, wobei zusätzliche vertragliche Zustimmungserfordernisse i. S. d. § 15 Abs. 5 GmbHG den für § 19a EStG entscheidenden Erwerbszeitpunkt zeitlich nach hinten verschieben. Allerdings wirkt gem. § 184 Abs. 1 BGB die Genehmigung zumindest zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Die Meldungen der Änderungen bezüglich der neuen Gesellschafter an das Handelsregister (etwa die neue Gesellschafterliste) sind für die Stichtage des § 19a EStG nicht relevant. Teilweise wird vertreten, dass auf das wirtschaftliche Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO abzustellen sei[1]; da gleichzeitig eine schuldrechtliche Zusage als nicht ausreichend angesehen wird und auf die Verschaffung der Verfügungsmacht abzustellen sei, bleibt bei dieser Ansicht offen, worin in diesen Fällen der Vermögensbeteiligung der Unterschied zwischen wirtschaftlichem Eigentum und der zivilrechtlichen Erfüllung der Vermögensübertragung bestehen soll. Zumindest der BFH leitet bislang den Zuflusszeitpunkt anhand des § 11 Abs. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG ab[2], und nicht aus dem allgemeinen Zuordnungsprinzip des § 39 AO; gleiches dürfte nicht nur beim laufenden Arbeitslohn i. S. d. § 38a Abs. 3 S. 1 EStG, sondern auch bei den sonstigen Bezügen (hierunter fallen die gewährten Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 19a EStG) gem. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG gelten. Allgemeine Grundsätze bezüglich der Verschaffung der Verfügungsmacht über das wirtschaftliche Eigentum an der Vermögensbeteiligung im Rahmen des § 19a EStG gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen sollen keine Anwendung finden; das zeigt der mit Wirkung zum 1.1.2024 formulierte § 19a Abs. 1 S. 3 EStG, wonach auch bei einer Unmöglichkeit einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers an z. B. vinkulierten Aktien ein Zufluss bei diesem fingiert wird. Zum Zuflusserfordernis s. a. Rz. 38a.

Aufgrund der BFH-Rspr. zum 30.6.2011[3] ist jedoch naheliegend, dass bei Sachverhalten, in denen der Zufluss Besonderheiten aufweist, Fallgruppen vor dem 1.1.2024 und Fallgruppen ab dem 1.1.2024 zu unterscheiden sind, da in der Fiktion des § 19a Abs. 1 S. 3 EStG keine gesetzgeberische Klarstellung, sondern eine gesetzgeberisch erzwungene Änderung der zum 30.6.2011 ergangenen BFH-Rspr. gesehen wird, die dann auch erst mit Wirkung zum 1.1.2024 umzusetzen wäre. Entsprechende Grenzfälle wären regelungstechnisch bis zu 12 Jahre nachzuhalten.

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