Rz. 180

Veräußerungspreis i. S. d. § 17 EStG ist das Entgelt, d. h. alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.[1].

Ab Inkrafttreten des Teileinkünfteverfahrens ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nicht der gesamte Veräußerungspreis, sondern nur 60 % des Veräußerungspreises anzusetzen. 40 % des Veräußerungspreises sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG steuerfrei.

 

Rz. 181

Der Umfang der Gegenleistung ist aus dem Wesen der Veräußerung als eines gegenseitigen Vertrags zu bestimmen; Gegenleistung ist danach alles, was der Veräußerer deshalb, und nur deshalb erhält, weil er das (wirtschaftliche) Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber überträgt. Zum Veräußerungspreis gehört daher auch der wirtschaftliche Vorteil, den der Veräußerer durch Einräumung eines (bedingten oder unbedingten) Rückkaufsrechts und der wertmäßigen Beschränkung einer in diesem Fall zu zahlenden Abfindung erhält.[2]

 

Rz. 181a

Die Gegenleistung kann in jeder Leistung bestehen, die wirtschaftlichen Wert hat. Es kann sich um Geld, Übertragung von Sachen und Rechten, aber auch um sonstige Leistungen, wie z. B. Dienstleistungen, handeln. In allen Fällen, in denen die Gegenleistung nicht in (deutschem) Geld besteht, stellt sich die Frage der Bewertung (Rz. 189).

 

Rz. 181b

Wird ein Kaufgeschäft über Anteile rückabgewickelt, stellt auch die Rückübertragung der Anteile eine "Veräußerung" i. S. d. § 17 EStG dar (Rz. 108). Veräußerungspreis ist dann dasjenige, was der Übertragende aus der Rückabwicklung erhält, z. B. Schadensersatz, Rückzahlung des Kaufpreises, Befreiung von der Verpflichtung, den ursprünglichen Kaufpreis zu zahlen o. Ä.[3]

 

Rz. 182

Zur Gegenleistung gehören danach nur diejenigen Zuwendungen an den Veräußerer, die für den übertragenen Anteil gemacht werden. Dazu gehören auch Entgelte für Verpflichtungen oder Rechtsverzichte des Veräußerers, die gegenüber dem veräußerten Anteil keine eigenständige Bedeutung haben. Keine eigenständige Bedeutung haben Rechte, die notwendiger Bestandteil der veräußerten Beteiligung sind. Dies sind z. B. Zahlungen für noch nicht entstandene, aber erwartete Dividenden oder Wertsteigerungen der Anteile aufgrund von thesaurierten Gewinnen, nicht jedoch Zahlungen für entstandene (fällige oder noch nicht fällige) Dividendenansprüche[4]; diese werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Teil des Veräußerungspreises sind daher auch Zahlungen an den Veräußerer, die diesen zur Veräußerung seines Anteils bewegen sollen.

Erfolgt die Zahlung für eine Leistung des Veräußerers, die danach keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, liegt eine Gegenleistung für die Veräußerung der Anteile auch dann vor, wenn die Gegenleistung nicht von dem Erwerber der Anteile geleistet wird und wenn es sich um laufende, nicht um einmalige Zahlungen handelt.[5]

 

Rz. 183

Wird vereinbart, dass die noch zu beschließende Dividende für das laufende oder ein vergangenes Jahr dem Veräußerer zustehen soll, so gehören diese Ansprüche ebenfalls zum Veräußerungspreis. Grundsätzlich ist derjenige Berechtigter der Gewinnansprüche, der im Zeitpunkt der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses Inhaber der Anteile ist. Überlässt der Erwerber die Gewinnansprüche dem Veräußerer, liegt hierin eine Abtretung der Gewinnansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile, die eine Gegenleistung darstellt.[6]

 

Rz. 184

Nicht zum Entgelt gehören dagegen alle Gegenleistungen, die für eine eigenständige Leistung neben der Übertragung der Anteile gezahlt werden, auch wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile erfolgt[7].

 

Rz. 185

Fällt der Kaufpreis aus der Veräußerung der Anteile nachträglich aus, ändert er sich nachträglich oder ist der Kaufpreis zurückzuzahlen, weil das Veräußerungsgeschäft aus Gründen rückgängig gemacht wird, die ihre Grundlage in dem ursprünglichen Kaufvertrag hatten[8], so wirken diese Ereignisse auf den Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts zurück. Der Veräußerungsgewinn oder -verlust ändert sich entsprechend oder entfällt ganz. Diese Auslegung des Tatbestands des § 17 EStG ist dadurch bestimmt, dass es sich bei § 17 EStG um einen Besteuerungstatbestand handelt, der an einen einmaligen Vorgang anknüpft. Daher können nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zufluss-/Abflussprinzips als nachträgliche Einnahmen oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Ohne eine rückwirkende Berücksichtigung auf den Besteuerungszeitpunkt würden die damit verbundenen Erhöhungen oder Minderungen des Veräußerungsgewinns nicht mehr erfasst werden können. Das würde dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen.

Etwaige Steuerbescheide sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.[9]

 

Rz. 186

Auf welchen Gründen die Änderung des Kaufpreises beruht, ist dabei ohne Bedeutung. Es kann sich um Gründe handeln, die im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt waren (z. B. Vergleich ...

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