Rz. 177w

Der Vorgang einer Realteilung besteht in der Übertragung von Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft auf die Mitunternehmer zum Zweck der Abgeltung ihres Auseinandersetzungsanspruchs. Gegenstand der Realteilung ist das gesamte aktive und passive Betriebsvermögen[1] der Mitunternehmerschaft. Übertragungsobjekte können Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter sein.

 

Rz. 177x

Die Realteilung einer Mitunternehmerschaft ist – wie die Betriebsaufgabe auch – ein einheitlicher Vorgang. Bei den Mitunternehmern (Realteilern) können allerdings unterschiedliche Rechtsfolgen, d. h. Buchwertfortführung oder Aufdeckung der stillen Reserven eintreten. Soweit Buchwertfortführung eintritt, sind die übernehmenden Mitunternehmer an den Wertansatz in der Bilanz zur Realteilung der Mitunternehmerschaft gebunden.

 

Rz. 177y

Sind neben den Realteilungsvorgängen weitere (Ver-)Teilungsvorgänge (Verteilung nach Veräußerung) zur Erreichung des Auflösungszwecks erforderlich, steht dies einer Realteilung nicht entgegen. Die Realteilungsvorgänge und die übrigen Aufgabevorgänge sind Teil des einheitlichen Betriebsaufgabe-Vorgangs der Mitunternehmerschaft. Erforderlich, aber auch ausreichend dafür, dass der gesamte einheitliche Vorgang der Auflösung der Mitunternehmerschaft eine Realteilung darstellt, ist es, dass wenigstens ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, in ein Betriebsvermögen eines der Mitunternehmer (Realteiler) gelangt.

 

Rz. 177z

Zur Vorbereitung der Realteilung sind Ablösungen von Verbindlichkeiten und die Beschaffung liquider Mittel durch Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens denkbar. Solche vorbereitenden Vorgänge führen ggf. zu einem laufenden Gewinn. Die Gewinnauswirkungen treten bei der Mitunternehmerschaft ein.

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