Rz. 21a

Bei doppelstöckigen Konstruktionen oder Unterbeteiligungen, z. B. bei Dachfonds, bei denen sich der Fond (Dachfond) an einen oder mehreren geschlossenen Fonds (Unterfond) beteiligt, sind die Voraussetzungen des § 15b EStG sowohl bei der Obergesellschaft als auch der Untergesellschaft getrennt zu prüfen. Ist die Untergesellschaft ein Steuerstundungsmodell, ist ein Ausgleich der Verluste mit Einkünften auf der Ebene der Untergesellschaft nicht möglich. Sind sowohl Obergesellschaft als auch Untergesellschaft Steuerstundungsmodelle, werden die Verluste der Untergesellschaft für den Gesellschafter "Obergesellschaft" festgestellt und an die Gesellschafter weitergegeben. Ist die Untergesellschaft ein Steuerstundungsmodell, die Obergesellschaft nicht, werden die Verluste der Untergesellschaft ebenfalls für den Gesellschafter "Obergesellschaft" festgestellt und von dieser als Verluste nach § 15b EStG an ihre Gesellschafter weitergegeben. Verluste, die nicht aus der Untergesellschaft stammen, sind beim Gesellschafter z. B. nach § 10d EStG ausgleichsfähig. Ist die Untergesellschaft kein Steuerstundungsmodell, wohl aber die Obergesellschaft, ist in diesem Fall zu prüfen, ob für die saldierten Einkünfte der Obergesellschaft, d. h. einschließlich der Einkünfte aus der Untergesellschaft, § 15b EStG anzuwenden ist.[1]

 

Rz. 21b

Bei sog. Zebragesellschaften sind auf der Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft lediglich Überschusseinkünfte z. B. nach § 21 EStG festzustellen, die auf der Ebene der Gesellschafter (Anteilseigner) in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Für die Anwendung des § 15b EStG sind allein die Überschusseinkünfte entscheidend. Die Umqualifizierung der Einkünfte auf der Ebene der Gesellschafter berührt die Einordnung als Steuerstundungsmodell nicht, selbst wenn sich die Höhe der Einkünfte wegen der Umqualifizierung ändert.[2]

[1] BMF v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, Rz. 21, BStBl I 2007, 542; Seeger, in Schmidt, EStG, 2019, § 15b EStG Rz. 11; Beck, DStR 2006, 64; BT-Drs. 16/107, 7; teilweise a. A. Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15b EStG Rz. 27.
[2] BMF v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, Rz. 20, BStBl I, 2007, 542; Seeger, in Schmidt, EStG, 2019, § 15b EStG Rz. 14; Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15b EStG Rz. 27.

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