Rz. 17c

Die Anfangsphase i. S. d. § 15b Abs. 2 S. 2 EStG ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept nicht nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden sollen, sodass sie i. d. R. mit der Verlustphase identisch ist. Der Abschluss der Investitionsphase ist ohne Bedeutung. Die Anfangsphase endet, wenn nach dem prognostizierten Konzept ab einem bestimmten Vz dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden.[1]

 

Rz. 17d

Durch ein Bündel an Zusatz- und Nebenleistungen soll der steuerliche Effekt gesichert werden. Die Zusatz- und Nebenleistungen sollen den sofort abziehbaren Aufwand erhöhen, den ein an wirtschaftlicher Rentabilität orientierter Anleger nur wegen des steuerlichen Vorteils akzeptieren würde. Zu diesen Zusatzleistungen gehören u. a. Baubetreuungs-, Treuhand-, Finanzierungsvermittlungs-, Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren für die Vermittlung des Objekts oder der Anlage oder des Eigenkapitals und des Treuhandauftrags, für bestimmte Service- Leistungen, Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs- und Bearbeitungs-, Platzierungsgarantie-, Verwaltungsgebühren sowie Kosten für die Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundkonzeption, für die Prospektprüfung und sonstige Vorbereitungskosten sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien und Bürgschaften. Dieses Ziel wird auch unabhängig von § 15b EStG kaum noch zu erreichen sein, nachdem der BFH Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, für die Projekterstellung und -prüfung, für die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, für die Koordinierung/Baubetreuung, für die Platzierung und Vermittlung des Eigenkapitals, die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption sowie die Kontrolle für die Mittelverwendung den Anschaffungskosten zugerechnet hat.[2] Im Ergebnis dürften alle diese genannten Aufwendungen zu den Anschaffungskosten gehören, sodass sie sich nur über AfA steuerlich auswirken können. Ein Steuerstundungsmodell kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen.[3]

Zu den noch als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen z. B. bei geschlossenen Fonds vgl. die Ausführungen der Finanzverwaltung.[4]

Nimmt der Anleger vom Angebot verschiedener Zusatzleistungen keine an, fehlt es an der modellhaften Gestaltung, z. B. bei Erwerb einer Immobilie, wenn die angebotene Mietgarantie oder die Übernahme einer Bürgschaft für die Endfinanzierung nicht in Anspruch genommen wird. Nimmt er hingegen eine der Zusatzleistungen an unter Ablehnung der Übrigen, soll eine modellhafte Gestaltung vorliegen.[5]

Auch "Blindpools" können ein vorgefertigtes Konzept haben. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften oder Gemeinschaften, bei denen im Zeitpunkt des Beitritts das Investitionsobjekt noch nicht konkret bestimmt ist. Nur wenn der Anleger die einzelnen Leistungen sowie Zusatzleistungen vorgeben kann, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.[6]

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