Rz. 389

Mit der Gesetzeseinschränkung "… soweit die Inanspruchnahme … ausgeschlossen oder … unwahrscheinlich ist" wird zurückgegriffen auf § 15a Abs. 1 S. 3 EStG (Rz. 237). Obwohl der Wortlaut nicht völlig übereinstimmt, ist eine unterschiedliche Auslegung kaum denkbar. Es macht keinen Unterschied, ob "… eine Vermögensminderung aufgrund der Haftung durch Vertrag ausgeschlossen …" (§ 15a Abs. 1 S. 3 EStG) oder "… die Inanspruchnahme für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen …" (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG) ist.

 

Rz. 390

Beim zweiten Merkmal der "Unwahrscheinlichkeit" stimmen die Gesetzestexte wörtlich überein, sodass auch eine übereinstimmende Auslegung in Betracht zu ziehen ist.

In diesem Punkt hat der BFH jedoch mehrfach darauf verwiesen, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte geregelt sind, insbesondere Grundsatz und Ausnahme konträr liegen. Während in § 15a Abs. 1 EStG die beschränkte Haftung die Regel und die unbeschränkte die Ausnahme bildet, liegen in § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG die Verhältnisse genau umgekehrt. Aus diesem Grund sei dem steuerverschärfenden Charakter des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG dadurch Rechnung zu tragen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "Unwahrscheinlichkeit" nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. Bei Prüfung der Unwahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme müsse daher ein vorsichtiger Maßstab angelegt werden. Zudem sei nicht nur auf die Verhältnisse zum Ende des jeweiligen Feststellungszeitraums abzustellen, sondern vielmehr auch deren künftige Entwicklung einzubeziehen.[1]

 

Rz. 391

Wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "Unwahrscheinlichkeit" und der im Einzelfall sehr unterschiedlichen Sachverhaltsvoraussetzungen wird eine korrekte Abgrenzung immer Schwierigkeiten bereiten.

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