Rz. 387

Eine "sinngemäße Geltung" des § 15a EStG kann deshalb nur zum Zug kommen, wenn die normalen Rechtsfolgen des Zivilrechts ausgeschlossen sind. Der Gesetzestext grenzt hier mit der Formulierung ab, "… soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden … durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist".

 

Rz. 388

Im Zivilrecht war früher anerkannt – und das hat der Gesetzgeber bei seinen Beratungen über § 15a EStG einbezogen –, dass die Haftung des Gesellschafters einer GbR auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann. Das sollte möglich sein sowohl durch Einzelvereinbarung mit den Gläubigern als auch durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag mit Außenwirkung. Dadurch war tatsächlich eine Haftungseinschränkung erreichbar, die der eines Kommanditisten entspricht, der seine Hafteinlage geleistet hat.[1]

Laut BGH kann die unbeschränkte Haftung allerdings nur durch eine Einzelvereinbarung mit jedem Geschäftspartner ausgeschlossen werden.[2] Des Weiteren haben Gesellschafter einer GbR auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten einzustehen.[3]

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