Rz. 195

Enthält das negative Steuerbilanzergebnis einer KG z. B. dem Kommanditisten zuzurechnende steuerfreie Teileinkünfte aus einer Dividendenzahlung, die für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns (teilweise) abgezogen werden müssen, so passiert dies lediglich außerbilanziell und berührt den Kapitalkontenstand nicht. Der dem Kommanditisten zuzurechnende steuerliche Verlust ist daher höher, als die negative Kapitalveränderung des Kontos. Aus dem Wortlaut von § 15a Abs. 1 S. 1 EStG, der allein auf den Vergleich der Kapitalkontenstände abstellt, ergibt sich, dass der aus den steuerfreien Einnahmen resultierende Teil des steuerlichen Verlusts unbeschränkt ausgleichsfähig sein muss, demnach steuerfreie Einnahmen Verlustausgleichsvolumen schaffen.[1]

 

Rz. 196

Außerbilanzielle Gewinne stehen zur Saldierung im Rahmen von § 15a EStG nicht zur Verfügung. Verrechenbare Verluste i. S. d. § 15a Abs. 2 EStG können daher nicht mit dem Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG verrechnet werden.[2]

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