Rz. 124

Auch Kapitalgesellschaften können ohne Weiteres die Kommanditistenstellung innehaben. Handelt es sich bei dem Kommanditisten bzw. der Kommanditistin um eine Kapitalgesellschaft, die zugleich Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft ist, so werden die auf sie entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund außerbilanzieller Zurechnung gem. § 15a EStG neutralisiert und mindern nicht das dem Organträger zuzurechnende Einkommen. Es wird auch kein Ausgleichsposten für Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4 KStG gebildet.[1]

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