Rz. 98

Im Schrifttum wurde mehrfach auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift infrage gestellt. Während ein Teil der Autoren Unklarheiten und Kompliziertheit in Einzelpunkten beanstandete, sahen andere in der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers Ansatzpunkte für verfassungsrechtliche Bedenken.

Hierbei wurde einmal die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber einem Einzelunternehmer oder dem persönlich haftenden Gesellschafter herausgestellt, zum anderen kritisiert, dass der finanzielle Aufwand des Kommanditisten nicht oder nicht zeitgemäß berücksichtigt wird.

 

Rz. 99

Der BFH hat indes bereits mehrfach entschieden, dass er § 15a EStG grundsätzlich für verfassungsgemäß hält.[1] Die Entscheidungen betreffen sowohl § 15a EStG insgesamt als auch Einzelfragen zur Nichtberücksichtigung stiller Reserven, der erweiterten Haftung nur aufgrund von § 171 Abs. 1 HGB sowie der Nichtnutzbarkeit von verrechenbaren Verlusten durch spätere Einlagen. Gestützt wird dies im Wesentlichen auch durch die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG.[2]

 

Rz. 100

Ob dies insgesamt zutreffend ist, ist äußerst fraglich. Jedenfalls nicht verfassungsgemäß ist nach hiesiger Auffassung wegen Verstößen gegen das objektive Nettoprinzip und das Prinzip der Folgerichtigkeit die Regelung des § 15a Abs. 1a EStG, soweit dort nicht nur die nachträgliche Berücksichtigung von Einlagen versagt wird, sondern auch die zukünftige Nutzung in Form eines Korrekturpostens ausgeschlossen ist (Rz. 271ff.).[3]

 

Rz. 101

Anzumerken ist, dass der Kommanditist im Rahmen des § 15a EStG steuerlich in einer ähnlichen Situation ist wie der Gesellschafter i. S. v. § 17 EStG, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält. Auch er kann seine Aufwendungen auf die Beteiligung – einschließlich offener und verdeckter Einlagen – ertragsteuerlich erst geltend machen, wenn er seinen Anteil veräußert oder die Gesellschaft liquidiert wird.

[3] Ausführlich Friedberg, Nachträgliche und vorgezogene Einlagen im System der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG, 2013, 217ff. Diss.; zustimmend Wacker, in Schmidt, EStG, 2019, § 15a EStG Rz. 184.

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