Rz. 504

Die Vorschrift gilt für alle unbeschränkt und beschr. Stpfl., die Tierzucht oder Tierhaltung gewerblich betreiben. Darunter fallen alle natürlichen Personen, deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ob sie sie einzeln oder in einer Personengesellschaft zusammengefasst erzielen, nach dem EStG stpfl. sind. Ebenso fallen darunter alle Stpfl., deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem KStG körperschaftsteuerpflichtig sind, also die in § 1 KStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gem. § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

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