Rz. 505

Tierzucht ist die nachhaltige Auswahl von Elterntieren zur Fortpflanzung, deren Paarung und erneute Auswahl von Elterntieren aus den so entstandenen Nachkommen zur weiteren Fortpflanzung. Zweck ist die Steigerung der tierischen Leistung einschließlich der Fleischerzeugung auf ein gestecktes Zuchtziel hin durch Zusammenführen wirtschaftlich wertvoller und Ausmerzen wirtschaftlich nachteiliger Erbfaktoren. Unter Tierzucht wird allgemein aber ebenso die Haltung von Tieren lediglich zur Erzeugung von Nachkommenschaft und deren Aufzucht verstanden, um diese als Zucht-, Nutz- oder Schlachttiere zu veräußern oder im eigenen Betrieb zu verwenden. Tierhaltung ist die Haltung von Tieren zu deren Nutzung. Diese Nutzung geschieht durch die Verwertung der Arbeit der Tiere (z. B. als Zugtiere) oder durch die Verwertung ihres körperlichen Vorhandenseins (z. B. bei Tierschauen oder im Zoo) oder ihrer körperlichen oder Verhaltens-Reaktionen (z. B. als Versuchstiere). Im überwiegenden Umfang geschieht die Nutzung der Tiere einer Tierhaltung aber durch die Erzeugung von Schlachtvieh oder von tierischen Erzeugnissen wie Milch, Wolle, Eier, Sperma usw.

 

Rz. 506

Voraussetzung für das Verbot des Verlustabzugs und Verlustausgleichs ist, dass eine solche Tierzucht oder Tierhaltung gewerblich betrieben wird.[1]

Gewerblich i. S. v. § 15 Abs. 4 S. 1 EStG ist grundsätzlich jede Tierzucht oder Tierhaltung, der keine nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ausreichende landwirtschaftlich genutzte Fläche als Futtergrundlage entsprechend § 13 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 51 und 51a BewG zur Verfügung steht. Der Tierbestand ist mit anderen Worten überhöht. Dabei kommt es allein auf die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale an. Welche Beweggründe für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer mangels ausreichender landwirtschaftlicher Fläche gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung maßgebend waren (z. B. die Erprobung und Einführung von Stallanlagen oder von neuen Futtermitteln), ist für die Anwendung des § 15 Abs. 4 EStG ohne Bedeutung.[2] Dementsprechend liegt im Fall der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. von Eiern) ohne ausreichende landwirtschaftlich genutzte Fläche als Futtergrundlage eine gewerbliche Tierhaltung nicht nur bei dem Eigentümer der Tiere, sondern auch bei demjenigen vor, der bei qualifizierter Arbeitsteilung für die Erzeugung wesentliche Tätigkeiten verrichtet und am Produktions- oder am Vertriebsrisiko der Erzeugnisse teilnimmt.[3] Ferner zur Pensionsviehhaltung, Lohnaufzucht und Lohnmästerei: § 13 EStG Rz. 88ff.

Eine Überhöhung der Fläche und damit gewerbliche Tierzucht sind anzunehmen, wenn die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten wird, ohne dass entsprechende zusätzliche Flächen zur Verfügung stehen. Ob deren Anmietung oder Schaffung zukünftig geplant ist, ist unerheblich.[4]

Rz. 507 einstweilen frei

 

Rz. 508

Obwohl die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 EStG zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft erlassen ist, gilt sie auch dann, wenn ein Land- und Forstwirt über die Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinaus (§ 13 EStG Rz. 78ff.) Tiere erzeugt oder hält, damit also gewerblich tätig ist und daraus Verluste erleidet. Denn die gesetzlichen Vorschriften sehen dafür keine Ausnahme vor. Daher fallen auch die Verluste einer gemeinschaftlichen Tierhaltung (§ 13 EStG Rz. 131ff.) dann unter § 15 Abs. 4 EStG, wenn die Einkünfte daraus infolge des Fehlens auch nur einer der Voraussetzungen aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG und § 51a BewG nicht mehr zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören können (§ 13 EStG Rz. 149ff.). Denn dann kann die Gemeinschaft die Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung, die die Gemeinschafter auf die Gemeinschaft übertragen haben, nicht mehr mit der Wirkung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG verwerten. Die Gemeinschaft hat keine ausreichende selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche. Solche Verluste können auch bei einem Verein mit gemeinschaftlicher Tierhaltung nicht von landwirtschaftlichen Gewinnen späterer Jahre, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG wieder sämtlich erfüllt sind, nach § 10d EStG abgezogen werden.

 

Rz. 509

§ 15 Abs. 4 S. 1 EStG ist grundsätzlich auch auf Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden. Wenn Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Tierzucht oder Tierhaltung betreiben, dann ist das immer gewerblich, da alle Einkünfte kraft der Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 4 EStG (Rz. 504) bestehen seitens der Finanzverwaltung[5] jedoch keine Bedenken, die Vorschrift des § 15 Abs. 4 EStG dann nicht anzuwenden, wenn sich die Tierzucht oder Tierhaltung bei den bezeichneten Körperschaften im Rahmen der landwirtschaftlichen Tierzucht oder Tierhaltung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG hält, wenn also die Anzahl der Vieheinheiten, die je Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche erze...

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