Rz. 472
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erweitert den Anwendungsbereich der Sondervergütungen auf mittelbar Beteiligte[1], weswegen davon auszugehen ist, dass die Sondervergütungen des Obergesellschafters von der Untergesellschaft ebenfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen.[2] Dabei genügt für eine "vermittelnde Mitunternehmerkette", dass die vermittelnde Ober-Personengesellschaft Mitunternehmer der Untergesellschaft ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Bilanzierungskonkurrenz bei mehrstöckigen Personengesellschaften verwiesen (Rz. 424ff.).
Rz. 473 bis 476 einstweilen frei
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