Rz. 111

Bei der Einstellung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann es sich um eine endgültige oder um eine vorübergehende Betriebseinstellung handeln.

 

Rz. 112

Eine endgültige Betriebseinstellung liegt vor, wenn das Verhalten des Land- und Forstwirts die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe erfüllt. Der Fall ist dies z. B., wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an mehrere Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Es greifen dann die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 EStG. Allein wegen Krankheit, hohen Alters, Tod[1] oder Flucht[2] des Land- und Forstwirts liegt noch keine Betriebsaufgabe vor.

 

Rz. 113

Kann mit den im bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Land- und Forstwirts verbliebenen Wirtschaftsgütern die unterbrochene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit später wieder aufgenommen und fortgeführt werden, liegt eine vorübergehende Betriebseinstellung vor. Anwendung finden dann die Rechtsfolgen der Betriebsunterbrechung (Rz. 108ff.).

[1] FG Baden-Württemberg v. 31.8.1994, 12 K 388/88, EFG 1995, 253.

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