Rz. 100

Von einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe abzugrenzen ist die allmähliche Betriebsabwicklung. Eine allmähliche Betriebsabwicklung liegt vor, wenn der Land- und Forstwirt seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre – also nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums – sukzessive reduziert und endgültig einstellt und parallel dazu die bisherigen wesentlichen Betriebsgrundlagen nach und nach an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt.[1] Von einer allmählichen Betriebsabwicklung ist insbesondere auszugehen, wenn der Abwicklungszeitraum mehr als 36 Monate beträgt (H 16 Abs. 2 "Zeitraum für die Betriebsaufgabe" EStH 2021). Gewinne, die im Rahmen einer allmählichen Betriebsabwicklung erzielt werden, zählen zu den laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, nicht aber zu den begünstigten Gewinnen i. S. d. § 14 Abs. 1 EStG.

 

Rz. 101

Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, im Rahmen der letzten Phase der allmählichen Betriebsabwicklung den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 14 EStG aufzugeben mit der Folge, dass insoweit dann ein begünstigter Aufgabegewinn vorliegt.[2] Voraussetzung hierfür ist aber, dass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb besteht (Rz. 30ff.).

 

Rz. 102

Zudem hat der Land- und Forstwirt grundsätzlich die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe und der allmählichen Betriebsabwicklung.[3] Damit ergibt sich für ihn die Möglichkeit, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der tatsächlichen Entnahme zu verlegen.

[1] Gossert, in Korn, EStG, § 14 EStG Rz. 19.2.
[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 14 EStG Rz. 65.

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