Rz. 69

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört nach § 14 Abs. 1 S. 1 EStG auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs erzielt wird. Zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Teilbetriebs eingesetzt werden. Die Veräußerung eines Teilbetriebs liegt vor, wenn die zum Teilbetrieb gehörenden funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden. Die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, ist unschädlich. Vor diesem Hintergrund liegt eine Teilbetriebsveräußerung z. B. nicht vor, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage des Teilbetriebs im verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiter verwendet[1] oder nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven in einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Land- und Forstwirts übertragen wird.[2]

 

Rz. 70

Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung ist nicht, dass der Veräußerer seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgibt. Es reicht aus, wenn er die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit beendet, die den Teilbetrieb betrifft.[3]

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