Rz. 264

Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft – hierzu gehören auch Erbengemeinschaften – Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus dem Betrieb einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft aus, gelten diese nach § 14 Abs. 3 S. 1 EStG unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Entsprechendes gilt nach § 14 Abs. 3 S. 2 EStG für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. Anzuwenden sind § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG nach § 14 Abs. 3 S. 3 EStG nur, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt nach § 14 Abs. 3 S. 4 EStG die Regelung in § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht) entsprechend.

 

Rz. 265

Anzuwenden ist § 14 Abs. 3 EStG erstmals auf Fälle, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat (§ 52 Abs. 22c S. 1 EStG). Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers gilt § 14 Abs. 3 EStG auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17.12.2020 (§ 52 Abs. 22c S. 2 EStG). Der Antrag ist schriftlich[1] bei dem FA zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist (§ 52 Abs. 22c S. 3 EStG). Gestellt werden kann der Antrag nur von dem Mitunternehmer, der an der real geteilten Mitunternehmerschaft beteiligt war, oder von dessen Gesamtrechtsnachfolger. Der Antrag kann auch dann gestellt werden, wenn der Erlass oder die Änderung des Bescheids für den Feststellungszeitraum der Realteilung verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist und in den Folgezeiträumen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausgegangen wurde.[2] Zur Vermeidung unbilliger Härten ist eine Antragstellung durch einen Einzelrechtsnachfolger bis zum 31.12.2022 möglich.[3] Der Antrag ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[4]

 

Rz. 266

§ 14 Abs. 3 EStG schreibt die bisherige Verwaltungsauffassung zur Behandlung der Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft fest, in deren Rahmen einzelne Flächen auf die bisherigen Mitunternehmer übertragen werden.[5] Danach konnte bei Teilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern das Verpächterwahlrecht nach der Realteilung erstmalig begründet oder fortgeführt werden, wenn die erhaltenen Wirtschaftsgüter beim Realteiler nach der Realteilung einen selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellten.[6] Demgegenüber entschied der BFH mit Urteilen v. 17.5.2018[7] abweichend hiervon, dass dem übernehmenden Mitunternehmer kein Verpächterwahlrecht zusteht, wenn er das erhaltene land- und forstwirtschaftliche Grundstück lediglich verpachtet. Eine Realteilung kann nur dann zu Buchwerten erfolgen, wenn der zugewiesene Grundbesitz entweder in einen bestehenden eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingelegt oder damit ein neuer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb begründet wird. Dies ist aber im Falle der bloßen Übernahme und Verpachtung des zugewiesenen Grundbesitzes nicht der Fall.

 

Rz. 267

§ 14 Abs. 3 EStG erfasst die echte und unechte Realteilung, wenn Gegenstand die Übertragung oder Überführung von einzelnen Grundstücken ist. Nicht erfasst wird die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen. Entsprechendes gilt für die ausschließliche Überführung des bisherigen Sonderbetriebsvermögens.

 

Rz. 268

Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus dem Betrieb einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft aus, gelten diese nach § 14 Abs. 3 S. 1 EStG unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. § 14 Abs. 3 S. 1 EStG fingiert damit unabhängig von der Flächengröße und der Nutzung für sämtliche übertragenen und überführten Grundstücke neues Betriebsvermögen beim übernehmenden Mitunternehmer.[8] Geltung hat dies nach § 14 Abs. 3 S. 3 EStG nur dann, wenn mindestens eine übertragene oder überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG zu dienen bestimmt ist. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Nutzung zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren i. S. d. § 13 Abs. 1 EStG im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung.[9] Die Einstufung als Bauland schließt die Fähigkeit der Fläche zur Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge