Rz. 11

Als Tierhaltungsgemeinschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 EStG kommen in Betracht Genossenschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG anzusehen sind und Vereine i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Nicht erfasst werden Einzelunternehmen – für diese gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG – und Kapitalgesellschaften. Gleiches gilt auch für eine – ausschließlich Tierzucht und Tierhaltung betreibende – GmbH & Co. KG.[1] Die als Mitunternehmerin an der KG beteiligte GmbH erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 13b EStG. Hierbei ist unerheblich, ob es sich bei der GmbH & Co. KG um eine GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt oder nicht. Bei Tierhaltungsgemeinschaften zu beachten sind insb. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG, § 3 Nr. 12 GewStG, § 25 Abs. 2 KStG und § 24 UStG. Keine Anwendung auf Tierhaltungsgemeinschaften findet § 15 Abs. 4 EStG.

 

Rz. 12

Zu den Mitunternehmerschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 EStG gehören die GbR, die OHG, die KG und die atypisch stille Gesellschaft und wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften. Die einzelnen Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft müssen als Mitunternehmer anzusehen sein. Dies verlangt, dass sie in ausreichendem Umfang über Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko verfügen.[2] Für nicht mitunternehmerische Beteiligungen gilt § 13b EStG nicht. Dies betrifft z. B. Beteiligungen in Form einer typisch stillen Gesellschaft.

 

Rz. 13

Nur natürliche Personen können Gesellschafter bzw. Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft sein, wobei es vor dem Hintergrund der Regelung in § 13b Abs. 1 S. 2 EStG gleichgültig ist, ob diese der unbeschränkten oder der beschr. Steuerpflicht unterliegen. Auch eine Personengesellschaft kann sich an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligen, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind und die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen.[3]

[3] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 21; Reverts/Wessels, in Bordewin/Brandt, EStG, § 13b EStG Rz. 27.

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