1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 13b EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Tierhaltungsgemeinschaft vorliegt. Des Weiteren grenzt § 13b EStG die landwirtschaftliche von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ab. § 13b EStG wurde durch G. v. 12.12.2019[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ersetzt im Wesentlichen inhaltsgleich die bisherige Regelung in § 51a BewG, die durch G. v. 26.11.2019[2] zum 1.1.2025 aufgehoben wurde. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die gemeinschaftliche Tierhaltung für das Ertragsteuerrecht über § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG weiterhin. Anzuwenden ist § 13b EStG nach § 52 Abs. 22b S. 1 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Für Tierhaltungsgemeinschaften i. S. d. § 51a BewG gelten für einkommensteuerliche Zwecke nach § 52 Abs. 22b S. 2 EStG die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der §§ 51, 51a BewG bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 fort.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BGBl I 2019, 1794; zu § 51a BewG: Heins, AgrB 2017, 312; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG v. 16.6.2016, BStBl I 2016, 638.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 13b EStG ist nur anwendbar, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen, wenn alle Gesellschafter bzw. Mitglieder

  • Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG),
  • nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG),
  • Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 Landwirte-Alterssicherungsgesetz (ALG) sind und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger nachgewiesen wird (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG), wobei Besonderheiten für Landwirte mit Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder im Anwendungsbereich des Rechts der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR und der Schweiz gelten (§ 13b Abs. 1 S. 2 EStG) und
  • die sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG).
 

Rz. 3

Die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten darf nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStG genannten Grenzen nicht nachhaltig überschreiten. Auch dürfen die Betriebe der Gesellschafter bzw. Mitglieder nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG und des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

 

Rz. 4

Einer Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13b EStG steht es nach § 13b Abs. 2 EStG nicht entgegen, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tierzucht und Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.

 

Rz. 5

Von der Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen sind bei der Ermittlung der nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG maßgebenden Vieheinheiten-Grenze nach § 13b Abs. 3 EStG wie Flächen der Gesellschafter bzw. Mitglieder zu behandeln.

 

Rz. 6

Die bei dem Gesellschafter bzw. Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft in seinem Betrieb selbst erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten und die übertragenen Vieheinheiten sind nach § 13b Abs. 4 EStG zusammenzurechnen.

 

Rz. 7

Übersteigen die erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten der Tierhaltungsgemeinschaft die nach § 13b Abs. 1 EStG zulässigen Vieheinheiten, gelten nach § 13b Abs. 5 EStG die Regelungen des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG entsprechend.

 

Rz. 8

Der Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG (§ 13 EStG Rz. 131ff.) besteht darin, die bäuerliche Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften zu fördern. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 13b EStG erweitert die Möglichkeiten von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung. Grundsätzlich kann eine – der Landwirtschaft zuzuordnende Tierzucht und Tierhaltung – nur vorliegen, wenn im landwirtschaftlichen Betrieb selbst in ausreichendem Maße landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden. Fehlt es daran, liegen ganz oder teilweise Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht und Ti...

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