Rz. 1

§ 13b EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Tierhaltungsgemeinschaft vorliegt. Des Weiteren grenzt § 13b EStG die landwirtschaftliche von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ab. § 13b EStG wurde durch G. v. 12.12.2019[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ersetzt im Wesentlichen inhaltsgleich die bisherige Regelung in § 51a BewG, die durch G. v. 26.11.2019[2] zum 1.1.2025 aufgehoben wurde. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die gemeinschaftliche Tierhaltung für das Ertragsteuerrecht über § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG weiterhin. Anzuwenden ist § 13b EStG nach § 52 Abs. 22b S. 1 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Für Tierhaltungsgemeinschaften i. S. d. § 51a BewG gelten für einkommensteuerliche Zwecke nach § 52 Abs. 22b S. 2 EStG die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der §§ 51, 51a BewG bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 fort.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BGBl I 2019, 1794; zu § 51a BewG: Heins, AgrB 2017, 312; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG v. 16.6.2016, BStBl I 2016, 638.

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