Rz. 99

Nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG ist der Durchschnittssatzgewinn die Summe der Gewinne und Verluste aus

 

Rz. 100

Keine Anwendung nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG finden § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Vorschriften zum Investitionsabzugsbetrag und zu den Sonderabschreibungen. Nicht zu berücksichtigen sind auch, ohne dass dies gesetzlich geregelt ist, betrieblich veranlasste Pacht- und Schuldzinsen sowie dauernde Lasten. Bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach § 13a Abs. 3 S. 3 EStG die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG als in Anspruch genommen (Rz. 113ff.).

 

Rz. 101

Der Land- und Forstwirt muss nach § 13a Abs. 3 S. 4 EStG die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung nach § 13a Abs. 3 S. 5 EStG zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. In diesen Fällen ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Nach § 13a Abs. 3 S. 6 EStG gilt § 150 Abs. 8 AO entsprechend.

 

Rz. 102

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG wird der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Für alle übrigen Gewinne gilt die Systematik des § 4 Abs. 3 EStG.[1]

 

Rz. 103

Die Regelung in § 13a Abs. 3 EStG ist abschließend. Der Gewinn nach Durchschnittssätzen ist für jedes Wirtschaftsjahr neu zu ermitteln. Mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns nach den Regelungen des § 13a Abs. 3 bis 7 EStG sind alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt und alle von § 13a Abs. 3 bis 7 EStG nicht erfassten Betriebsvorgänge abgegolten. Geltung hat dies z. B. auch für Corona-Hilfen.[2] Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung, den Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 S. 3 EStG und bei einzelnen Sondergewinntatbeständen sind Verluste möglich. Folge kann ein negativer Durchschnittssatzgewinn sein.[3]

 

Rz. 104

Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kj., ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EStG anteilig auf die jeweiligen Kj. aufzuteilen. Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung der Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 S. 2 EStG, der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung nach § 13a Abs. 4 S. 3 EStG und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen.[4] Zu folgen ist dieser Auffassung nicht.[5] Sie führt zu einer mit dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbarenden Über- bzw. Unterbesteuerung, die auch durch den der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen innewohnenden Vereinfachungsgedanken nicht gerechtfertigt werden kann. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Von daher hat auch in den genannten Fällen ein zeitanteiliger Ansatz zu erfolgen.

[2] LfSt Sachsen v. 29.11.2021, 211 – S 1915/19/29 – 2021/64857.
[5] BFH v. 8.6.2022, VI R 30/20, Haufe-Index 15306334, Zurückverweisung an das FG München ; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 27; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 38; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 63; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 158.

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