Rz. 434

Die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw. Wasserkraft stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar (R 15.5 Abs. 12 S. 1 EStR 2012). Es fehlt an der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens. Auch der Absatz von Strom und Wärme führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (R 15.5 Abs. 12 S. 1 EStR 2012). Die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw. Wasserkraft ist immer als eigenständiger Gewerbebetrieb anzusehen.[1] Erfolgt die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw. Wasserkraft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft, ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu beachten.

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 13 EStG Rz. 69.

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