Rz. 582

Nach § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG gilt im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung für alle Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG. Nach § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG können Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, die in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalls angefallen. Dabei ist von einem ursächlichen Zusammenhang nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Ende der Einschlagsbeschränkung in der Regel nicht mehr auszugehen.[1]

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