Rz. 157

Zahlt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine gegen diesen verhängte Geldstrafe oder einen sonstigen Betrag i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG, kann der Aufwand beim Arbeitgeber, wenn eine hinreichende Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis besteht, als Betriebsausgabe abziehbar sein. Auf Seiten des Arbeitnehmers liegt grundsätzlich stpfl. Arbeitslohn vor, weil regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt ist, dass er die Zuwendung von seinem Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers gehandelt hat oder zu handeln glaubte.[1] Bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Übertreten von Verkehrsvorschriften lag nach Auffassung des BFH ausnahmsweise kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber ganz überwiegend aus eigenbetrieblichem Interesse die Verwarnungsgelder übernommen hat.[2] Der VI. BFH-Senat gab seine Auffassung auf, da ein rechtswidriges Handeln keine Rechtsgrundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung begründen kann.[3]

 

Rz. 157a

Das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 4 EStG steht der Behandlung der Erstattung beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe nicht entgegen; sie ist Lohnentgelt und nicht Geldstrafe.[4]§ 12 Nr. 4 EStG schließt lediglich die Geltendmachung auf Seiten des Arbeitnehmers als Werbungskosten aus.[5] Zwar wird im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG bei Übernahme der Geldbuße durch den Arbeitgeber z. T. eine andere Auffassung vertreten (Abzugsverbot).[6] Allerdings findet sich in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG der Hinweis, dass die Sanktion "den Täter oder das Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, in der vollen Höhe (…) treffen" soll.[7] Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der Nr. 4 u. E. nicht, da die hier genannten Strafen den Täter persönlich treffen sollen.[8]

 

Rz. 158

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfahrens- und Verteidigungskosten, können beim Arbeitgeber ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben vorliegen. Beim Arbeitnehmer liegt stpfl. Arbeitslohn vor, der bei beruflicher Veranlassung der Aufwendungen durch den entsprechenden Werbungskostenabzug gemindert wird.[9] Die Übernahme einer vom Arbeitnehmer zwecks Verschonung von Untersuchungshaft nach beruflichem Kfz-Unfall zu zahlende Kaution durch den Arbeitgeber stellt keinen Arbeitslohn dar[10]; die Kaution ist keine Geldstrafe und als Werbungskosten abziehbar, soweit sie vom Arbeitnehmer getragen wurde.

Rz. 159 einstweilen frei

[1] FG Düsseldorf v. 24.11.1999, 9 K 2985/97 H (L), aufgehoben durch BFH v. 7.7.2004, VI R 29/00, BFH/NV 2005, 596; s. a. Klemp, BB 1977, 843; Saller, DStR 1996, 534, 535.
[4] Wedemeyer/Hohlfeld, DStZ 1985, 79, 83; Saller, DStR 1996, 534, 535; Günkel/Kleine, JbFfSt 94/95, 133, 211.
[5] Ebenso Saller, DStR 1996, 534f.; Klemp, BB 1977, 843ff.
[6] Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 EStG Rz. 886; Nacke, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4, 5 Rn. 1853; einen Abzug bejahend dagegen § 4 Rn. 848; Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rn. N 68; offengelassen in BFH v. 7.7.2004, VI R 29/00, BStBl II 2005, 367, BFH/NV 2005, 596.
[7] BT-Drs. 10/1314, 5; BT-Drs. 10/1634, 7.
[8] BT-Drs. 10/1314, 6.
[9] Zur Erstattung an Bundesbedienstete vgl. Wedemeyer/Hohlfeld, DStZ 1985, 79, 83.

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