Rz. 137

In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind alle Rechtsnachteile, die von einem inländischen Gericht nach den Strafvorschriften des Bundes- oder Landesrechts verhängt werden.[1] Bei Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrecht oder Landesrecht) verhängt werden, sind die Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG) von den Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) nach der jeweiligen Bezeichnung abzugrenzen. Wegen des insoweit in gleicher Weise geltenden Abzugsverbots spielt die Unterscheidung der verschiedenen Sanktionen aber keine Rolle (zu ausländischen Sanktionen Rz. 155f.). Geldstrafen sind demnach alle als Geldstrafen bezeichneten Rechtsnachteile, die von einem Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes nach den Strafvorschriften des Bundes- oder Landesrechts verhängt werden. Aus Art. 5 EGStGB ergibt sich, dass als Strafe (Geldstrafe, Freiheitsstrafe usw.) nur solche Rechtsnachteile bezeichnet werden dürfen, die bei Straftaten angedroht werden. Keine Geldstrafen sind Konventionalstrafen, Verspätungsfolgen usw. Damit erstreckt sich das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nicht auf derartige Sanktionen.

 

Rz. 138

Im Steuerverfahren kann grundsätzlich nicht mehr eingewandt werden, dass die Strafe zu Unrecht verhängt worden sei[2], da § 12 Nr. 4 EStG unabhängig von der Richtigkeit der Entscheidung einen Abzug verbietet.

 

Rz. 139

Eine in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten als Disziplinarstrafe verhängte Geldbuße verhindert keinen Werbungskostenabzug.[3] Da sich eine Gehaltskürzung als Dienststrafe auf die Einkünfte auswirkt, wird man auch die Geldbuße zum Abzug als Werbungskosten zulassen müssen. § 12 Nr. 4 EStG schließt den Abzug einer Disziplinarstrafe als Erwerbsaufwand nicht aus, da eine Geldstrafe i. d. S. nur bei einer Strafe für kriminelles Unrecht vorliegt, nicht aber bereits bei Verstoß gegen Dienstvorschriften. Ähnliches gilt für Vereinsstrafen und Betriebsstrafen.[4] Der Verfall einer Kaution, die lediglich einen späteren – tatsächlich aber nicht erfolgten – Strafantritt des Stpfl. sicherstellen soll, ist weder eine Geldstrafe noch eine sonstige Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art mit Strafcharakter und damit als Erwerbsaufwand abziehbar.[5]

[1] BT-Drs. 10/1314, 6.
[4] FG Münster v. 2.7.1981, I 182/80 E, EFG 1982, 181.
[5] FG Nürnberg v. 13.5.1986, EFG 1986, 493, rkr.

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