Rz. 90

Steht der Leistung des Stpfl. eine ihr wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung (z. B. Übertragung von Geldvermögen) gegenüber, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht ein, sodass die Rente oder dauernde Last, je nachdem, wodurch sie veranlasst ist, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind (entgeltliche Leistung). Die Vertragsparteien müssen also Leistung und Gegenleistung

  • wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen und
  • (auch) subjektiv angenommen haben, dass die Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind.[1]

Es liegt dann keine Zuwendung i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG, sondern eine entgeltliche Vermögensumschichtung (Veräußerungsleistung) vor, die zu Anschaffungskosten bzw. einem Veräußerungsentgelt in Höhe der in den zeitlich gestreckten Zahlungen enthaltenen Tilgung und einem Entgelt für die Kapitalüberlassung (Zinsanteil) führt.[2] Dies gilt auch bei solchen Vermögensübertragungen unter Angehörigen, bei denen (ausnahmsweise) die gegenseitigen Leistungen kauf- oder darlehensähnlich nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Ein Abzug als Sonderausgaben scheidet dann aus, da es wegen der erhaltenen Gegenleistung wirtschaftlich an einer Belastung fehlt. Ein Sonderausgabenabzug kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsleistung in Betracht.

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