Rz. 12

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, nicht allein deshalb verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben, weil sie vom Arbeitgeber die EPP ausgezahlt bekommen haben. Wird die EPP jedoch über eine Minderung der ESt-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer ESt-Erklärung erforderlich, und es wird eine ESt-Veranlagung durchgeführt. In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in keinem Dienstverhältnis stehen oder Selbstständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).[1] Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind gesonderte Angaben in der ESt-Erklärung nicht erforderlich.

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.5.

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