1 Überblick

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Dieser wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierender Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme. Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen des ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.

 
Praxis-Tipp

FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[3]

[1] Bergan, DStR 2022, 1017; Happe, BBK 2022, 555; Hörster, NWB 2022, 1542; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

2 Steuerpflicht

 

Rz. 5

Die Energiepreispauschale ist gem. § 112 Abs. 1 EStG steuerpflichtig. Daher ist eine Zuordnung zu den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG erforderlich.

2.1 Arbeitnehmer

 

Rz. 6

Bei Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für den Vz 2022 zugerechnet, unabhängig davon, ob weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG bezogen werden (§ 119 Abs. 1 EStG).

 

Rz. 7

Beim LSt-Abzug ist sie als "sonstiger Bezug" zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale erfolgt jedoch nicht, da für die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (§ 122 EStG).

 

Rz. 8

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das FA im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der LSt-Bescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR.[1]

 

Rz. 9

In den Fällen der LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG).[2]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.2.
[2] BT-Drs. 20/1765, 27.

2.2 Übrige Anspruchsberechtigte

 

Rz. 10

Alle übrigen Anspruchsberechtigten müssen die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Sie stellt keine Betriebseinnahme dar und unterliegt somit auch nicht der GewSt.

 

Rz. 11

Um zu verhindern, dass eine Verrechnung von negativen Einkünften mit der Energiepreispauschale erfolgt, findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG keine Anwendung.

2.3 Steuererklärung

 

Rz. 12

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, nicht allein deshalb verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben, weil sie vom Arbeitgeber die EPP ausgezahlt bekommen haben. Wird die EPP jedoch über eine Minderung der ESt-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer ESt-Erklärung erforderlich, und es wird eine ESt-Veranlagung durchgeführt. In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in keinem Dienstverhältnis stehen oder Selbstständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).[1] Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind gesonderte Angaben in der ESt-Erklärung nicht erforderlich.

[1] FAQ "Energiepreisp...

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