Rz. 5

Die Energiepreispauschale ist gem. § 112 Abs. 1 EStG steuerpflichtig. Daher ist eine Zuordnung zu den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG erforderlich.

2.1 Arbeitnehmer

 

Rz. 6

Bei Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für den Vz 2022 zugerechnet, unabhängig davon, ob weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG bezogen werden (§ 119 Abs. 1 EStG).

 

Rz. 7

Beim LSt-Abzug ist sie als "sonstiger Bezug" zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale erfolgt jedoch nicht, da für die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (§ 122 EStG).

 

Rz. 8

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das FA im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der LSt-Bescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR.[1]

 

Rz. 9

In den Fällen der LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG).[2]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.2.
[2] BT-Drs. 20/1765, 27.

2.2 Übrige Anspruchsberechtigte

 

Rz. 10

Alle übrigen Anspruchsberechtigten müssen die Energiepreispauschale als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Sie stellt keine Betriebseinnahme dar und unterliegt somit auch nicht der GewSt.

 

Rz. 11

Um zu verhindern, dass eine Verrechnung von negativen Einkünften mit der Energiepreispauschale erfolgt, findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG keine Anwendung.

2.3 Steuererklärung

 

Rz. 12

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, nicht allein deshalb verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben, weil sie vom Arbeitgeber die EPP ausgezahlt bekommen haben. Wird die EPP jedoch über eine Minderung der ESt-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer ESt-Erklärung erforderlich, und es wird eine ESt-Veranlagung durchgeführt. In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in keinem Dienstverhältnis stehen oder Selbstständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).[1] Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind gesonderte Angaben in der ESt-Erklärung nicht erforderlich.

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.5.

2.4 Zeitpunkt der Versteuerung

 

Rz. 13

Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die LSt-Besteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der ESt-Erklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am 1.9.2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der ESt-Veranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) ist hier nicht anzuwenden. Bei selbstständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Vz 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.[1]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.3.

2.5 Sonstiges

 

Rz. 14

Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung oder in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Ebenso ergeben sich bei der sog. Riester-Förderung keine Auswirkungen auf die Mindesteigenbeitragsberechnung. Auch erfolgt bei Minijobs keine Anrechnung auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 2022 520 Euro-Grenze).[1]

 

Rz. 15

Erzielt die anspruchsberechtigte Person ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z. B. als Übungsleiter), ist die EPP unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.[2]

[1] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.6ff.
[2] FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" VIII.9.

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