1 Hintergrund

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Dieser wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierenden Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme. Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen des ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.

 
Praxis-Tipp

FAQ des BMF zur Energiepreispauschale

Das BMF hat dazu mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[3]

[1] Bergan, DStR 2022, 1017; Happe, BBK 2022, 555; Hörster, NWB 2022, 1542; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

2 Festsetzung – § 115 EStG

 

Rz. 5

§ 115 Abs. 1 EStG sieht vor, dass die Energiepreispauschale grundsätzlich mit der ESt-Veranlagung für den Vz 2022 festgesetzt wird.

 

Rz. 6

Ein großer Teil der Anspruchsberechtigten wird aber unter die Alternativregelung nach § 115 Abs. 2 EStG fallen. Danach erfolgt die Festsetzung nicht im Rahmen der ESt-Veranlagung, weil die Energiepreispauschale nach § 117 EStG bereits vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

 

Rz. 7

Um eine doppelte Auszahlung zu verhindern, erfolgt bei Arbeitnehmern eine Festsetzung der Energiepreispauschale über den Steuerbescheid nur, wenn diese die EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben. Damit wird der Auszahlung durch den Arbeitgeber die Priorität eingeräumt. Diese gilt auch in den Fällen, in denen sowohl Arbeitslohn als auch Gewinneinkünfte vom Stpfl. erzielt werden. Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt in der ESt-Veranlagung keine gesonderte Festsetzung mehr.

 

Rz. 8

Wird die Auszahlung nicht bereits durch den Arbeitgeber veranlasst, weil z. B. am 1.9.2022 kein Arbeitslohn bezogen wurde oder für den Arbeitgeber ein Ausnahmetatbestand nach § 117 EStG in Betracht kommt, ist die Abgabe einer ESt-Erklärung notwendig.

 

Rz. 9

Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z. B. folgende Fälle:

  • am 1.9.2022 liegt kein Dienstverhältnis vor,
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
  • der Arbeitgeber gibt keine LSt-Anmeldung ab,
  • der Arbeitnehmer hat keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/Grenzgänger in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).[1]
 

Rz. 10

Wird eine ESt-Erklärung für den Vz 2022 abgegeben und sind die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt, wird diese von Amts wegen mit der ESt-Veranlagung für den Vz 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag soll nicht erforderlich sein.[2]

 

Rz. 11

Wer im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt hat, trägt bei seiner ESt-Erklärung 2022 in der Zeile 13 der "Anlage Sonstiges 2022" den Wert "1" ein und gibt in...

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